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Donnerstag, 23. Februar 2012
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Die Hausordnung im Mietshaus - was kann bestimmt werden?
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ParagraphenzeichenDie Hausordnung in Mietshäusern definiert den Umgang der Mieter untereinander und die damit verbundene Nutzung des gemeinsam bewohnten Mietshauses. Juristisch betrachtet, stellt sie eine Sammlung privatrechtlicher Vorschriften dar, die für jede Art von Gebäuden erlassen werden kann. Jede Hausordnung ist geprägt vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Bewohner und sie enthält Regelungen, die das reibungslose Zusammenlebens der Mieter, den Schutz der Immobilie sowie die allgemeine Ordnung und Sicherheit gewährleisten sollen.

Jeder Vermieter kann einseitig eine Hausordnung erlassen. Allerdings kann er auf diesem Weg allein keine vertraglichen Pflichten der Mieter begründen und die gesetzlichen Gebrauchsrechte der Mieter nicht einschränken. Im übrigen kann ein Vermieter mit jedem einzelnen Mieter eine bestimmte Hausordnung vertraglich im Rahmen des Abschlusses des Mietvertrages vereinbaren.

Da eine Hausordnung meist nicht individuell vereinbart wird, sondern formularmäßig in der Regel für alle Mieter zur Anwendung kommt, muss sie rechtlich auch Vertragsbestandteil werden. Dies setzt voraus, dass der Mieter tatsächlich die Möglichkeit hat, von der Hausordnung Kenntnis zu nehmen. Sie kann zum Beispiel dem Mietvertrag als Anhang beigefügt oder unter Hinweis im Mietvertrag im Treppenhaus ausgehängt werden.

Allerdings haben im Mietvertrag von der allgemeinen Hausordnung abweichende individuelle Vereinbarungen mit einem Mieter Vorrang. Ist dort z.B. vereinbart, dass der Mieter sein Auto im Hof abstellen darf, so hat ein allgemeines Verbot in der Hausordnung für ihn keine Bedeutung. Eine Hausordnung darf keine überraschenden Klauseln enthalten, wie beispielsweise die Verpflichtung des Mieters der Erdgeschosswohnung zum Winterstreudienst oder das absolute Verbot jeglicher Tierhaltung.

Meist werden Ruhezeiten vorgegeben, in denen störende Handlungen wie Rasenmähen, Auto putzen, Reparaturen oder Musizieren zu unterlassen sind. Grundsätzlich kann ein Vermieter solche Aktivitäten, insbesondere wenn sie in der mietereigenen Wohnung erfolgen, nicht verbieten. Er kann allenfalls Ruhezeiten vorgeben, mit der Folge, dass auch jeder Mieter die störende Mietpartei auf Einhaltung der Ruhezeiten in Anspruch nehmen kann.

Eine Hausordnung kann regeln, dass die Haustür in der Nachtzeit abzuschließen ist. Sie kann klarstellen, inwieweit die Mieter den Hof des Mietshauses nutzen dürfen, denn im Allgemeinen hat der Mieter kein Mitbenutzungsrecht, soweit dies nicht vertraglich vereinbart ist. Besteht keine Regelung, ergeben sich die Nutzungsrechte aus den Gegebenheiten. Kinder dürfen z.B. nicht im Hof spielen, wenn der Aufenthalt mit Gefahren verbunden ist, wobei der Vermieter hier aber auch eine Verkehrssicherungspflicht innehat.

Oft wird die Tierhaltung in der Hausordnung geregelt. Grundsätzlich hat der Mieter jedoch das Recht, Kleintiere (Vögel, Hamster, Kaninchen etc.) zu halten, soweit sie die anderen Mieter nicht direkt stören.

Auch die Anbringung von Parabolantennen kann in einer Hausordnung Thema sein. Sie bedarf im Regelfall der Zustimmung des Vermieters, der damit seinen Einfluss auf die äußere Optik des Gebäudes behalten soll.

In der Hausordnung kann die Gehwegreinigung und die Räum- und Streupflicht im Winter geregelt werden. Der Vermieter kann damit die Mieter oder im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung auch einen einzelnen Mieter beauftragen.

Soweit Mieter gegen die Hausordnung verstoßen, verstoßen sie zugleich gegen ihren Mietvertrag. Der Vermieter kann sie daher auf Unterlassung oder Vornahme bestimmter Handlungen oder Verhaltensweisen in Anspruch nehmen und einem Mieter notfalls bei einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens fristlos kündigen.

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