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Die Mieterhöhung - wann, wieviel, warum!
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Wann und um wieviel darf die Miete angehoben werden?
Für eine Mieterhöhung kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters verlangen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Erhöhung darf nicht durch Vereinbarungen der Parteien ausgeschlossen sein. Ein Ausschluss kann sich auch aus den Umständen ergeben (§ 557 Abs. 3 BGB), zum Beispiel aus der Vereinbarung eines Zeitmietvertrages mit festem Mietzins und
- Die bisherige Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mieterhöhung eintreten soll, mindestens 15 Monate unverändert sein (§ 558 Abs. 1 BGB).
Erhöhungen aufgrund von Modernisierungen sowie von Betriebskosten- und Kapitalkostenerhöhungen sind hierbei ohne Bedeutung. |
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Wucher oder nicht - wie hoch darf der Vermieter bei Neuvermietung gehen?Für nicht preisgebundene Wohnungen, bei denen also die Miete nicht durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt ist (z.B. frei finanzierte Wohnungen), werden die Mieten bei Abschluss des Mietvertrages und bei späteren Mieterhöhungen grundsätzlich frei vereinbart. Das ist jedoch kein "Spiel ohne Grenzen". |
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Die Staffelmiete - welche Regeln müssen eingehalten werden? Neben dem Vergleichsmietensystem gibt es den sogenannten Staffelmietvertrag (§ 557a BGB). Hierbei können Vermieter und Mieter die Mieterhöhung bereits vorher durch schriftliche Vereinbarung festlegen, so dass für beide Seiten die künftige Mietentwicklung überschaubar wird. Das komplizierte Mieterhöhungsverfahren nach dem Vergleichsmietensystem entfällt hier. |
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Eine Mieterhöhung über die Mietspanne des Mietspiegels ist nicht möglich! Liegt die verlangte Miete oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht. |
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Ein Vermieter kann die Miete auch innerhalb der Mietspanne erhöhen!
Vermieter dürfen die Miete auch dann erhöhen, wenn der bisher bezahlte Betrag sich bereits innerhalb der Spanne für die ortsübliche Vergleichsmiete bewegt (BGH, Urteil vom 06.07.2005, Az. VIII ZR 322/04). Allerdings muss auch der neue, höhere Betrag innerhalb der Bandbreite für die ortsübliche Vergleichsmiete liegen. |
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Der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, ist anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen. |
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Da simmer dabei - ob der Mieter will oder nicht! Duldungspflicht des Mieters bei Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz als Modernisierungsmaßnahme
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, zu deren Duldung der Mieter nach § 554 Abs. 2 BGB verpflichtet ist.
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So teuer ist das Studentenleben / Kleine Wohnungen in München am teuersten / Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale, zeigt auf: in einer WG bis zu 39 Prozent Miete sparen
Das Studentenleben wird nicht nur durch Studiengebühren getrübt: Wie Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale, in einer Liste aller großen deutschen Uni-Städte zeigt, belasten auch die Mieten das ohnehin knappe studentische Budget. Eine Lösung ist die Wohngemeinschaft: Hier können Studenten bis zu 39 Prozent Miete sparen. |
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) davon abhängt, dass der Vermieter dem Mieter die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor deren Beginn mitgeteilt hat (§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB). Er stellte fest, dass eine verspätete Mitteilung über die Modernisierungsmaßnahme nicht den Ausschluss des Rechts des Vermieters zur Folge hat, die Miete nach einer Modernisierung gemäß §§ 559 ff. BGB zu erhöhen |
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Der BGH nochmals zur Beilegung eines Mietspiegels a) Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, § 558d BGB) Bezug, so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Der Beifügung des Mietspiegels bedarf es nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist. b) Enthält der Mietspiegel ein Raster von Feldern, in denen für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, so ist im Erhöhungsverlangen nur die genaue Angabe des - nach Auffassung des Vermieters - für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfeldes erforderlich, um den Mieter (auch) auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen. |
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Der Bundesgerichtshofs entschied, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann. |
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Eine Mieterhöhung kann mit einem sogenannten einfachen Mietspiegel begründet werden - sogar dann, wenn dieser aus einer vergleichbaren Nachbargemeinde stammt. Der BGH gab damit einem Vermieter recht, der für eine Mieterhöhung in Backnang bei Stuttgart den Mietspiegel der Nachbargemeinde Schorndorf herangezogen hatte, da diese von Lage, Größe und Infrastruktur eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde sei. |
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Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache (hier: Bad und Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet hat oder die Parteien eine konkrete anderweitige Vereinbarung getroffen haben; hierzu genügt es nicht, dass sich der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags zum Einbau der Ausstattung verpflichtet hat.
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Die Mieter einer Wohnung verlangen von einer Wohnungsgesellschaft die Rückzahlung von Miete. Die Mieter hatten eine Einzugsermächtigung erteilt, mit deren Hilfe die vermietende Gesellschaft die monatlichen Mieten vom Konto der Mieter eingezogen hat. Im Jahr 2007 erklärte die Vermieterin ein Mieterhöhungsverlangen und zog fortan den erhöhten Betrag ein. Eine Zustimmung zur Mieterhöhung erklärten die Mieter nicht.
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Tipp: Von A wie Abrechnung bis Z wie zugige Holzfenster - hier finden Sie wichtige Mietrechtsurteile in alphabetischer Reihenfolge! |
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