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Samstag, 19. Mai 2012
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Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
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Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks - Paragraph 2 Nr. 1 BetrKV

Nach § 2 Nr. 1 BetrKV gehört insbesondere die Grundsteuer zu den öffentlichen Lasten und ist damit umlagefähig.Hiervon ausgenommen sind erhobene Säumniszuschläge bei Zahlungsverzug.

Nicht zu den laufenden öffentlichen Lasten gehören:

  • Grunderwerbsteuer - sie gehört zu den anschaffungsnahen Nebenkosten des Grunderwerbs und fällt nicht laufend an.
  • Erschließungsbeiträge - Kosten zur Erschließung von Straßen, Wegen und Plätzen, Straßenbaubeiträge oder Beiträge für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen gehören zu den Kosten des Baugrundstücks.
  • Gewerbestuer - auch wenn das Grundstück Teil des Betriebsvermögens ist, kann die Gewerbesteuer nicht auf die Mieter umgelegt werden, da die Steuerpflicht nicht aus dem Eigentum am Grundstück, sondern aus dem Betrieb des Gewerbes erfolgt.
  • StraßenAUSbaubeiträge -  zum einen steht dem Grundstückseigentümer als Gegenleistung eine Wertsteigerung des Grundstücks gegenüber und zum anderen fehlt es am Merkmal des laufenden Enstehens der Kosten.

§ 2 BetrKV -Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;


 
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