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Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks |
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Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks - Paragraph 2 Nr. 1 BetrKV
Nach § 2 Nr. 1 BetrKV gehört insbesondere die Grundsteuer zu den
öffentlichen Lasten und ist damit umlagefähig.Hiervon ausgenommen sind
erhobene Säumniszuschläge bei Zahlungsverzug. Nicht zu den laufenden öffentlichen Lasten gehören:
- Grunderwerbsteuer - sie gehört zu den anschaffungsnahen Nebenkosten des Grunderwerbs und fällt nicht laufend an.
- Erschließungsbeiträge
- Kosten zur Erschließung von Straßen, Wegen und Plätzen,
Straßenbaubeiträge oder Beiträge für Wasserversorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen gehören zu den Kosten des Baugrundstücks.
- Gewerbestuer
- auch wenn das Grundstück Teil des Betriebsvermögens ist, kann die
Gewerbesteuer nicht auf die Mieter umgelegt werden, da die Steuerpflicht
nicht aus dem Eigentum am Grundstück, sondern aus dem Betrieb des
Gewerbes erfolgt.
- StraßenAUSbaubeiträge - zum einen steht dem
Grundstückseigentümer als Gegenleistung eine Wertsteigerung des
Grundstücks gegenüber und zum anderen fehlt es am Merkmal des laufenden
Enstehens der Kosten.
§ 2 BetrKV -Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
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