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Aus für die Weiss Klausel am Mietende |
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Die Klausel "Bei Auszug müssen Decken, Wände und Türen weiß gestrichen werden" benachteiligt den Mieter unangemessen, sie ist nichtig. Die im Mietvertrag enthaltene Vorgabe bezieht sich zwar nur auf den Rückgabezeitpunkt der Wohnung und erlaubt es dem Mieter die Räume während der Mietzeit nach seinem Geschmack zu streichen. Die Einengung der Farbwahl auf nur eine Farbe, hier weiß, schränkt den Mieter jedoch auch schon während der Mietzeit in seiner Gestaltungsfreiheit ein, weil sich ein kostenbewußter Mieter schon während des laufenden Vertrages darin gehindert sehen könnte, die Wohnung in anderen dezenten Farbtönen zu streichen (BGH, VIII ZR 198/10).
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