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Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden |
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Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungütlig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben.
Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum
Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand
seien. Mit ihrem Votum setzen die Karlsruher Richter ihren Feldzug gegen
pauschale Renovierungsregeln fort. Gleichzeitig hielten sie erneut
fest, dass auch Mietvertragsklauseln mit starren Fristenplänen für
Schönheitsreparaturen hinfällig seien. Vermieter können solche Arbeiten
nur verlangen, wenn sie wirklich notwendig seien, BGH VIII ZR 152/05 und 109/05.
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