| Die Reparatur eines Abflussrohres fällt nicht unter die Kleinreparaturklausel |
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Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von den Mietern Erstattung von Kosten für eine Reparatur an einer Abflussleitung aufgrund einer sog. Kleinreparaturklausel. Im Mietvertrag war vereinbart: „Der Mieter trägt ... ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zum einem Betrag von jeweils 90,00 Euro pro Einzelfall und bis zu 7 % der Jahresnettokaltmiete pro Jahr von z.Z. in Höhe von 266,28 Euro." Die Vermieterin beauftragte eine Firma mit Reparaturarbeiten in der Mietwohnung. Die Firma demontierte einen Abfluss im Badezimmer und erneuerte dort eine Dichtung. Hierfür stellte das Unternehmen der Vermieterin 82,51 Euro in Rechnung. Diese Rechnung leitete die Vermieterin weiter an die Mieter und bat um Erstattung aufgrund der Kleinreparaturklausel. Das AG Charlottenburg gibt den Mietern Recht. Die Reparatur am Abfluss unterfällt nicht der Kleinreparaturklausel, sodass die Mieter keine Kosten erstatten müssen. Die Kleinreparaturklausel erfasst nur solche Gegenstände, die dem täglichen, ordnungsgemäßen Zugriff der Mieter unterliegen. Sinn der Überbürdung kleinerer Instandsetzungen ist es, den Mieter zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache anzuhalten. Im Rahmen einer gewöhnlichen Nutzung der Mietsache unterliegt ein Abwasserrohr nicht der dauerhaften Einwirkung des Mieters. Insbesondere ist es ihm nicht möglich, den Verschleiß desselben durch besonders sorgsame und pflegliche Behandlung zu verringern (AG Charlottenburg, Urteil v. 31.8.2011, 212 C 65/11). |
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