|
Anschaffung, Montage und Wartung eines Feuerlöschers |
|
Das Landgericht Berlin zählt den einmaligen Kauf und die Montage eines Feuerlöschers nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Jährliche Wartung und Austausch der Füllflüssigkeit werden jedoch den umlagefähigen Betriebskosten zugerechnet. Sie sind als sonstige Kosten gemäß Nr. 17 des § 2 Betriebskostenverordnung jedenfalls bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung umlagefähig (Az. 29 O 374/03). Weitere Mietrechtsurteile von A wie Abrechnung der Wasserkosten bis Z wie zugige Holzfenster finden Sie unter Wichtige Gerichtsentscheidungen zu Fragen des Mietrechts!
|