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Ein Mieter aus Berlin klagte vor Gericht, weil ihm bei Abschluss des Vertrages nicht klar gemacht worden sei, dass auf einer Freifläche vor seiner Wohnung ein Kinderspielplatz errichtet werden solle. Die Richter belehrten ihn jedoch, dass mit der Einrichtung von Sandkasten, Schaukel und Rutsche jederzeit zu rechnen sei. Das sei gerade bei neuen Wohnanlagen "üblich" und durchaus "sozialadäquat". Besondere Hinweise auf einen möglichen Standort für einen Spielplatz seien nicht nötig. Wer es partout vermeiden wolle, durch Kinder belästigt zu werden, der müsse sich ausdrücklich im Vertrag dagegen absichern (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 64 S 423/03).
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