| Die Betriebskosten einer Leerstandswohnung sind nicht auf die Mieter umlegbar! |
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Wenn die ("kalten") Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem
Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen
sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden
Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen; dies gilt auch für
verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden. Der Vermieter kann also das Leerstandsrisiko nicht einseitig durch Änderung des Umlageschlüssels der Betriebskostenabrechnung verändern und auf den Mieter abwälzen. Der Vermieter hat das finanzielle Risiko des teilweisen Leerstands zu tragen. Das bedeutet auch, dass ein einmal vereinbarter Verteilungsschlüssel beizubehalten ist. Der BGH entschied, dass leer stehende Flächen bei der Kostenverteilung wie genutzte Flächen zu behandeln sind und dass die Kostentragungspflicht den Vermieter sowohl bei den verbrauchsunabhängigen als auch bei den verbrauchsabhängigen Betriebskosten trifft, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Fläche abgerechnet werden. |
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