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Wasserversorgung - Paragraph 2 Nr. 2 BetrKV
Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören: Die Kosten des Frischwassers. Die Grundgebühren,
hierin sind die Vorhaltekosten des Wasserwerks, die Kosten des
Rohrnetzes und wenn nicht gesondert ausgewiesen oder erhoben, die
Entgelte des Wasserzählers enthalten. Die Miete der Wasserzähler,
nicht jedoch der Kauf der Zähler. Diese Anschaffungskosten können im
Rahmen einer Modernisierungsumlage nach § 559 BGB geltend gemacht
werden. Die Eichkosten der Wasserzähler, nicht jedoch der
Ersatz defekter Zähler. Den Ersatz defekter Zähler muss der Vermieter
tragen.Genau hinschauen sollten Mieter und Vermieter bei den
Serviceverträgen, die gerne von den Abrechnungsunternehmen angeboten
werden. Unter fantasievollen Namen werden neben der Eichung, auch der
Ersatz defekter Wasserzähler oder der RatenKAUF des bei Ablauf der
Eichfrist fälligen Austauschzählers mit in den Vertrag hineingepackt. Berechnung und Aufteilung des Wasserverbrauchs, wenn in den
Wohnungen Einzelwasserzähler eingebaut sind. Übrigens, der Vermieter
ist, sofern landesrechtlich nichts anderes geregelt ist, grundsätzlich
nicht zum Einbau von Einzelwasserzählern verpflichtet. Wartungskosten von Wassermengenreglern,
häufig auch „Wassersparer“, „Durchlaufbegrenzer“ oder „Durchlaufregler“
genannt. Angebracht sind Wassermengenregler meist am Ende eines
Wasserhahns, als Zwischenstück zwischen Duschkopf und Schlauch oder
direkt im Duschkopf integriert. Sie sind Teil der hauseigenen
Wasserversorgungsanlage. Die Wartung erfolgt in der Praxis dadurch, dass
sie in jährlichem Turnus ausgetauscht werden. Das die Kosten der
Erneuerung geringer sind als das Zerlegen und Reinigen, ist es sinnvoll,
ihren Austausch als Wartungskosten in voller Höhe ansatzfähig zu machen
(Hans Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberraummiete,
Seite 19). Die Kosten der hauseigenen Wasserversorgungsanlage,
gemeint sind hier hauseigene Brunnen, Pumpanlagen
(Druckerhöhungsanlagen) oder kleine Wasserwerke. Ansatzfähig sind die
Strom- und Wartungskosten sowie die Gebühren für eine nach den
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen durchgeführte Wasserprobe.
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. Zu
denken ist hier an Anlagen, die den Kalkgehalt des Wasser senken. Nicht in Ansatz gebracht werden dürfen: - Wasserverbrauch infolge von Umbau- oder Instandsetzungsarbeiten im Haus,
- Mehrkosten durch Rohrbrüche, defekte an einer Verbrauchsstelle (nicht schließende Wasserhähne, laufende Toilettenspülungen)
- Mehrkosten durch Mieterverhalten, hier sind die Kosten soweit möglich direkt dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
§ 2 BetrKV - Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 2.
die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des
Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder
anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die
Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der
Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von
Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
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