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Donnerstag, 23. Februar 2012
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Wasserversorgung
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Wasserversorgung - Paragraph 2 Nr. 2 BetrKV

Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören:

Die Kosten des Frischwassers.

Die Grundgebühren, hierin sind die Vorhaltekosten des Wasserwerks, die Kosten des Rohrnetzes und wenn nicht gesondert ausgewiesen oder erhoben, die Entgelte des Wasserzählers enthalten.

Die Miete der Wasserzähler, nicht jedoch der Kauf der Zähler. Diese Anschaffungskosten können im Rahmen einer Modernisierungsumlage nach § 559 BGB geltend gemacht werden.

Die Eichkosten der Wasserzähler, nicht jedoch der Ersatz defekter Zähler. Den Ersatz defekter Zähler muss der Vermieter tragen.Genau hinschauen sollten Mieter und Vermieter bei den Serviceverträgen, die gerne von den Abrechnungsunternehmen angeboten werden. Unter fantasievollen Namen werden neben der Eichung, auch der Ersatz defekter Wasserzähler oder der RatenKAUF des bei Ablauf der Eichfrist fälligen Austauschzählers mit in den Vertrag hineingepackt.

Berechnung und Aufteilung des Wasserverbrauchs, wenn in den Wohnungen Einzelwasserzähler eingebaut sind. Übrigens, der Vermieter ist, sofern landesrechtlich nichts anderes geregelt ist, grundsätzlich nicht zum Einbau von Einzelwasserzählern verpflichtet.

Wartungskosten von Wassermengenreglern, häufig auch „Wassersparer“, „Durchlaufbegrenzer“ oder „Durchlaufregler“ genannt. Angebracht sind Wassermengenregler meist am Ende eines Wasserhahns, als Zwischenstück zwischen Duschkopf und Schlauch oder direkt im Duschkopf integriert. Sie sind Teil der hauseigenen Wasserversorgungsanlage. Die Wartung erfolgt in der Praxis dadurch, dass sie in jährlichem Turnus ausgetauscht werden. Das die Kosten der Erneuerung geringer sind als das Zerlegen und Reinigen, ist es sinnvoll, ihren Austausch als Wartungskosten in voller Höhe ansatzfähig zu machen (Hans Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberraummiete, Seite 19).

Die Kosten der hauseigenen Wasserversorgungsanlage, gemeint sind hier hauseigene Brunnen, Pumpanlagen (Druckerhöhungsanlagen) oder kleine Wasserwerke. Ansatzfähig sind die Strom- und Wartungskosten sowie die Gebühren für eine nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen durchgeführte Wasserprobe.

Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. Zu denken ist hier an Anlagen, die den Kalkgehalt des Wasser senken.

Nicht in Ansatz gebracht werden dürfen:

  • Wasserverbrauch infolge von Umbau- oder Instandsetzungsarbeiten im Haus,
  • Mehrkosten durch Rohrbrüche, defekte an einer Verbrauchsstelle (nicht schließende Wasserhähne, laufende Toilettenspülungen)
  • Mehrkosten durch Mieterverhalten, hier sind die Kosten soweit möglich direkt dem Verursacher in Rechnung zu stellen.

§ 2 BetrKV - Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung  von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;

 
Abrechnung der Wasserkosten nach Umstellung auf Einzelzähler
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Der Mietvertrag der Parteien sieht - unter Verweis auf die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung - formularmäßig vor, dass der Mieter die Kosten des Heizungsbetriebs zu tragen hat. Die Wohnung wurde zunächst durch eine Zentralheizung mit Wärme versorgt. Im Jahr 2001 stellte der damalige Vermieter die Beheizung auf Fernwärmelieferung um. Mit der Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 verlangte die Klägerin eine Nachzahlung von 746,51 €. 
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Eichfrist abgelaufen? Wie können die Wasserkosten umgelegt werden?
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Bei abgelaufener Eichfrist dürfen Wasserzähler nicht mehr zur Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs verwendet werden - ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Allerdings gilt dann der gesetzliche Umlagemaßstab und dieser ist gemäß § 556 a Abs. 1 BGB die Abrechnung nach Quadratmetern. Zu berücksichtigen ist ein Abzug von 15 %. Hierbei handelt es sich um einen Erfahrungswert zur Kostendifferenz zwischen verbrauchsabhängiger und verbrauchsunabhängiger Abrechnung (siehe hierzu M, a.a.O., S. 270 Rn. 146).
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Keine Vorauszahlungen geleistet - Strom und Wasser abstellen geht nicht
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Ein Göttinger Mieter kam mit seinen Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, daraufhin drehte ihm der Vermieter kurzerhand Strom und Wasser ab. Kein Geld, kein Strom und Wasser war die Devise des Vermieters.

Das lies sich der Mieter nicht gefallen, er zog vor Gericht und verklagte den Vermieter ihm wieder Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter erwiderte vor Gericht, dass der Mieter erst die Vorauszahlungen leisten müsse, bevor er auf Vermieterleistung bestehen könne. Das stimme zwar, so das Gericht, aber mit der Sperrung von Strom und Wasser störe er unzulässig das Besitzrecht des Mieters. Zudem stelle sein Verhalten eine verbotene Eigenmacht dar, die der Mieter nicht hinnehmen müsse (LG Göttingen 5 T 282/02).

Merke: Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Versorgung seines Mieters mit Wasser und Heizung zu unterbrechen, selbst wenn dieser mit der Zahlung der laufenden Betriebskosten in Verzug ist. Dem Vermieter steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.

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Vermieter muss Wasserkosten nicht durch gesonderte Zähler erfassen
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Der Vermieter ist bei der Abrechnung von Wasserkosten mangels entsprechender Vereinbarungen nicht verpflichtet, verschiedene Nutzergruppen durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. Der Verbrauch von Wohneinheiten kann in der Weise ermittelt werden, dass der mittels Zwischenzähler gemessene Verbrauch eines gewerblichen Mieters von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen wird.
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Geänderte Trinkwasserverordnung treibt die Betriebskosten in die Höhe
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Zum Schutz des Verbrauchers müssen ab Ende 2011 Großanlagen der Trinkwasserversorgung auf Legionellen überprüft werden. Hierzu zählen auch Installationen in größeren Wohngebäuden.

Untersuchungspflichtig sind alle Anlage zur Trinkwassererwärmung deren Speicher-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l oder deren zentrale Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen Großboiler und Wasserhahn ausgestattet sind. Also praktisch jedes Mietshaus mit einer zentralen Warmwasserversorgung. Generell nicht betroffen sind Eigenheime sowie alle Ein- und Zweifamilienhäuser.

Gem. § 14 Abs. 3 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit oben genannten Großanlagen zur Trinkwassererwärmung die Anlagen jährlich an mehreren repräsentativen Probenentnahmenstellen auf Legionellen untersuchen bzw. untersuchen lassen. Die Kosten sollen als Betriebskosten gem. § 2 Nr. 2 oder 5 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden können. Je nach Hausgröße können hier schnell ein paar hundert Euro zusammen kommen.
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Abrechnung der Wasserkosten nach Wohnfläche obwohl fast alle Wohnungen einen Zähler haben, geht das?
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Muss der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung verbrauchsabhängig abrechnen oder kann er die Kosten nach der Wohnfläche verteilen, wenn - bis auf eine Wohnung - alle übrigen Wohnungen im Gebäude mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind.

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Thema Betriebskosten

Zu niedrig angesetzte Betriebskosten, muß der Mieter die hohen Nachzahlungen zahlen?

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