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Eichfrist abgelaufen? Wie können die Wasserkosten umgelegt werden? |
Bei abgelaufener Eichfrist dürfen Wasserzähler nicht mehr zur Erfassung
des tatsächlichen Verbrauchs verwendet werden - ein Verstoß hiergegen
kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Allerdings gilt dann
der gesetzliche Umlagemaßstab und dieser ist gemäß § 556 a Abs. 1 BGB
die Abrechnung nach Quadratmetern. Zu berücksichtigen ist ein Abzug von
15 %. Hierbei handelt es sich um einen Erfahrungswert zur
Kostendifferenz zwischen verbrauchsabhängiger und verbrauchsunabhängiger
Abrechnung (siehe hierzu M, a.a.O., S. 270 Rn. 146).
Eine andere Abrechnung, z.B. nach Personenzahlen, darf der Vermieter nur
dann vornehmen, wenn die Parteien eine solche Umlage vereinbart haben.
Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter mit allen Mietern einen
Änderungsvertrag abschließt. Hierzu muss der Vermieter vor Beginn der
Abrechnungsperiode jedem Mieter ein entsprechendes Änderungsangebot
machen.
Eine konkludente Abänderung des Umlageschlüssels erfolgt
noch nicht, wenn der Vermieter bereits im Vorjahr den
Verteilungsschlüssel geändert hat. Für den Mieter ist nämlich aus einer
solchen Abrechnung noch nicht erkennbar, dass der Vermieter auch in
Zukunft so abrechnen will. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn
jahrelang bestimmte Kosten vom Vermieter in Rechnung gestellt und vom
Mieter auch bezahlt worden sind. Bei jahrelanger Übung ist nach Ansicht
des BGH davon auszugehen, dass die Parteien sich stillschweigend auf die
Zahlung dieser Kosten geeinigt haben (BGH NZM 2004, 418).
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