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Samstag, 19. Mai 2012
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Eichfrist abgelaufen? Wie können die Wasserkosten umgelegt werden?
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Bei abgelaufener Eichfrist dürfen Wasserzähler nicht mehr zur Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs verwendet werden - ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Allerdings gilt dann der gesetzliche Umlagemaßstab und dieser ist gemäß § 556 a Abs. 1 BGB die Abrechnung nach Quadratmetern. Zu berücksichtigen ist ein Abzug von 15 %. Hierbei handelt es sich um einen Erfahrungswert zur Kostendifferenz zwischen verbrauchsabhängiger und verbrauchsunabhängiger Abrechnung (siehe hierzu M, a.a.O., S. 270 Rn. 146). Eine andere Abrechnung, z.B. nach Personenzahlen, darf der Vermieter nur dann vornehmen, wenn die Parteien eine solche Umlage vereinbart haben. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter mit allen Mietern einen Änderungsvertrag abschließt. Hierzu muss der Vermieter vor Beginn der Abrechnungsperiode jedem Mieter ein entsprechendes Änderungsangebot machen.

Eine konkludente Abänderung des Umlageschlüssels erfolgt noch nicht, wenn der Vermieter bereits im Vorjahr den Verteilungsschlüssel geändert hat. Für den Mieter ist nämlich aus einer solchen Abrechnung noch nicht erkennbar, dass der Vermieter auch in Zukunft so abrechnen will. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn jahrelang bestimmte Kosten vom Vermieter in Rechnung gestellt und vom Mieter auch bezahlt worden sind. Bei jahrelanger Übung ist nach Ansicht des BGH davon auszugehen, dass die Parteien sich stillschweigend auf die Zahlung dieser Kosten geeinigt haben (BGH NZM 2004, 418).
 
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