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Samstag, 19. Mai 2012
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Wasserversorgung
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Wasserversorgung - Paragraph 2 Nr. 2 BetrKV

Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören:

Die Kosten des Frischwassers.

Die Grundgebühren, hierin sind die Vorhaltekosten des Wasserwerks, die Kosten des Rohrnetzes und wenn nicht gesondert ausgewiesen oder erhoben, die Entgelte des Wasserzählers enthalten.

Die Miete der Wasserzähler, nicht jedoch der Kauf der Zähler. Diese Anschaffungskosten können im Rahmen einer Modernisierungsumlage nach § 559 BGB geltend gemacht werden.

Die Eichkosten der Wasserzähler, nicht jedoch der Ersatz defekter Zähler. Den Ersatz defekter Zähler muss der Vermieter tragen.Genau hinschauen sollten Mieter und Vermieter bei den Serviceverträgen, die gerne von den Abrechnungsunternehmen angeboten werden. Unter fantasievollen Namen werden neben der Eichung, auch der Ersatz defekter Wasserzähler oder der RatenKAUF des bei Ablauf der Eichfrist fälligen Austauschzählers mit in den Vertrag hineingepackt.

Berechnung und Aufteilung des Wasserverbrauchs, wenn in den Wohnungen Einzelwasserzähler eingebaut sind. Übrigens, der Vermieter ist, sofern landesrechtlich nichts anderes geregelt ist, grundsätzlich nicht zum Einbau von Einzelwasserzählern verpflichtet.

Wartungskosten von Wassermengenreglern, häufig auch „Wassersparer“, „Durchlaufbegrenzer“ oder „Durchlaufregler“ genannt. Angebracht sind Wassermengenregler meist am Ende eines Wasserhahns, als Zwischenstück zwischen Duschkopf und Schlauch oder direkt im Duschkopf integriert. Sie sind Teil der hauseigenen Wasserversorgungsanlage. Die Wartung erfolgt in der Praxis dadurch, dass sie in jährlichem Turnus ausgetauscht werden. Das die Kosten der Erneuerung geringer sind als das Zerlegen und Reinigen, ist es sinnvoll, ihren Austausch als Wartungskosten in voller Höhe ansatzfähig zu machen (Hans Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberraummiete, Seite 19).

Die Kosten der hauseigenen Wasserversorgungsanlage, gemeint sind hier hauseigene Brunnen, Pumpanlagen (Druckerhöhungsanlagen) oder kleine Wasserwerke. Ansatzfähig sind die Strom- und Wartungskosten sowie die Gebühren für eine nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen durchgeführte Wasserprobe.

Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. Zu denken ist hier an Anlagen, die den Kalkgehalt des Wasser senken.

Nicht in Ansatz gebracht werden dürfen:

  • Wasserverbrauch infolge von Umbau- oder Instandsetzungsarbeiten im Haus,
  • Mehrkosten durch Rohrbrüche, defekte an einer Verbrauchsstelle (nicht schließende Wasserhähne, laufende Toilettenspülungen)
  • Mehrkosten durch Mieterverhalten, hier sind die Kosten soweit möglich direkt dem Verursacher in Rechnung zu stellen.

§ 2 BetrKV - Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung  von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;

 
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