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Vermieter muss Wasserkosten nicht durch gesonderte Zähler erfassen |
Der Vermieter ist bei der Abrechnung von Wasserkosten mangels
entsprechender Vereinbarungen nicht verpflichtet, verschiedene
Nutzergruppen durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. Der Verbrauch
von Wohneinheiten kann in der Weise ermittelt werden, dass der mittels
Zwischenzähler gemessene Verbrauch eines gewerblichen Mieters von dem
Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen wird.
Die Hintergründe: Ein Mieter traute der Wasserabrechnung seines
Vermieters nicht. Das Gebäude, in dem sich seine Wohnung befindet,
besteht aus einer Gewerbeeinheit mit einer Fläche von 312,90 qm sowie
vier Wohneinheiten mit einer Gesamtfläche von 295 qm. Der Vermieter
ermittelt den auf die vier Wohnungen umzulegenden Wasserverbrauch, indem
er den mittels Zwischenzähler gemessenen Verbrauch der Gewerbeeinheit
von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abzieht. Die Verteilung
innerhalb der Wohneinheiten erfolgt nach dem Maßstab der Wohnfläche.
Viel
zu ungenau fand der Mieter, außerdem würde es neben dem Zwischenzähler
für die Gewerbeeinheit auch noch Zwischenzähler für jede einzelne
Wohnung im Haus geben. Nur beweisen konnte er es nicht. In seiner
Wohnung gab es keinen und die Anbringung von Zwischenzählern für die
einzelnen Wohnungen im Keller wurde vom Vermieter bestritten.
Das Urteil:
So kam der Bundesgerichthof zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der
Differenzmethode nach Vorwegabzug des durch Zwischenzähler gemessenen
Verbrauchs der Gewerbeeinheit nicht zu beanstanden ist. Zwar habe der
Beklagte geltend gemacht, dass neben dem Zwischenzähler für die
Gewerbeeinheit auch Zwischenzähler für die einzelnen Wohnungen vorhanden
seien, so dass die Abrechnungen der Wohnungen nach Verbrauch erfolgen
müssten. Eine Beweisaufnahme über diesen Streitpunkt sei aber nicht
erforderlich. Denn die Klägerin habe das Vorhandensein von
Messeinrichtungen für die einzelnen Wohnungen bestritten, und der
Beklagte habe daraufhin nicht konkret vorgetragen, dass in seiner
Wohnung ein Zwischenzähler eingebaut sei. Üblicherweise befänden sich
derartige Messeinrichtungen in der Wohnung selbst, denn die Anbringung
von Zwischenzählern für die einzelnen Wohnungen im Keller wäre wegen der
dann erforderlichen gesonderten Steigleitungen unwirtschaftlich (BGH,
VIII ZR 69/09).
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